Regeln und Kosten

Ohne Regeln, die von Allen respektiert und eingehalten werden, funktioniert keine Gemeinschaft. So ist das natürlich auch in unserem Verein. Über die Regelungen im Rahmen des Spielbetriebes und weiterer Abläufe im Verein erfahren Sie hier alles Wissenswerte.

Ein weiterer Aspekt, der die meisten Menschen interessiert, dreht sich um das liebe Geld, also rund um die Themen Kosten, Beiträge und Gebühren. Was muss ich wofür bezahlen, was ist kostenlos und was bekomme ich für mein Geld beim SKV Obbornhofen? Alle nötigen Antworten zu diesen Themen bekommen Sie ebenfalls hier.

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Alle hier angebotenen Auskünfte können Sie übrigens auch im Bereich "Downloads" zum herunterladen auf Ihren Computer erhalten.

Vereinssatzung

Satzung des SKV "Fortuna" Obbornhofen e.V.

§ 1 Zweck und Ziele des Vereins

§ 2 Geschäftsjahr

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaftsrechte

§ 7 Pflichten der Mitglieder

§ 8 Mitgliedsbeiträge

§ 9 Strafen

§ 10 Organe des Vereins

§ 11 Vorstand

§ 12 Vergütung Vorstand

§ 13 Mitgliederversammlung

§ 14 Kassenprüfer

§ 15 Ausschüsse

§ 16 Sportabteilungen

§ 17 Jugendabteilung

§ 18 Ehrungen

§ 19 Haftung

§ 20 Auflösung

 

§ 1 Zweck und Ziele des Vereins

Der Sport- und Kulturverein "Fortuna 1920 Obbornhofen" e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder

a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen,

b) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Werbung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteilwerden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen Vereinsregister-Nr. 102038 eingetragen und hat seinen Sitz in Hungen-Obbornhofen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

c) Jugendmitglieder

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen, so- weit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 5 Jahre Mitglied des Vereins sind.

Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e.V. Für jugendliche Mitglieder von 14 - 18 Jahren besteht eine Jugendabteilung, für Schüler bis zu 14 Jahren eine Schülerabteilung.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung, wozu eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

Schüler und Jugendliche unter 18 Jahren müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schrift­liche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen und haben auf Anordnung des Vorstandes sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod,

2. durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig ist,

3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

a) mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher oder mündlicher Mahnung seine Pflichten nicht erledigt oder

b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,

4. durch Ausschluss (siehe § 9 Ziff. 2),

5. durch Auflösung des Vereins.

 

§ 6 Mitgliedschaftsrechte

Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzu­nehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.

Jugendmitglieder bis zu 14 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.

Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesem bestellten Organ, eines Abteilungsobmannes oder Spielers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand zu.

Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
  2. Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Spielern in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
  3. die Beiträge pünktlich an den Kassierer zu bezahlen und
  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgelegt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

§ 9 Strafen

1. Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb können vom geschäftsführenden Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a) Warnung

b) Verweis

c) Geldbuße

2. Durch den gesamten Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar bei:

a) groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,

b) wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen,

c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem geschäftsführenden Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/5 des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitglied­schaft und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand abzugeben.

 

§ 10 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand (§ 11)

b) die Mitgliederversammlung (§ 12)

2. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus drei gleichberechtigten Mitgliedern

b) dem Rechner

c) dem Schriftführer

d) dem Abteilungsleiter Fußball

e) dem Abteilungsleiter Turnen/Breitensport

f) dem Jugendwart

Die Aufgabenverteilung des geschäftsführenden Vorstandes wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem geschäftsführenden Vorstand vertreten, wobei Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird.

3. Ergibt sich bei Entscheidungen keine Einstimmigkeit, gilt die Zweidrittelmehrheit.

4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind zunächst in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Voranschlages halten.

6. Der Vorstand muss mindestens monatlich einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgende Sitzungen ohne hinreichende Ent­schuldigung fern, so muss er aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinn­gemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grunde.

7. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

§ 12 Vergütung Vorstand

1. Die Vereins- und Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Ver­sammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet in der Regel in den ersten Monaten des Kalenderjahres statt. Die Einberufung hat durch Aushang mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung muss die folgenden Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstandes

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahlen

e) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitglieder­versammlung bei dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht sein müssen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 40 % der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitglieder­versammlung ist dann innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages mit der gewünschten Tagesordnung einzuberufen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß nach § 12 Ziff. 2 einberufen wurden.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder (§ 4) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Beschlüsse über Satzungs­änderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungs­leiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus einem Mitglied und zwei Stimmenzähler durch den Vorstand zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dem Schrift­führer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen die Beschlüsse im Protokoll festzuhalten und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 14 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung, sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

 § 15 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Den Vorsitz in einem neu gebildeten Ausschuss übernimmt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, dass diese Funktion einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

 § 16 Sportabteilungen

Die Abteilungsleiter werden in der alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes zur Mitarbeit heranziehen.

 

§ 17 Jugendabteilung

Die Jugendabteilung wird von dem Vereinsjugendwart geleitet. Jegliche Unstimmigkeiten und Vorhaben sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzusprechen.

 

§ 18 Ehrungen

1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes, das fünf Jahre dem Verein angehört hat, zum Ehrenmitglied des Vereins durch den Vorstand möglich. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmit­glieder erforderlich. Das Ehrenmitglied erhält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehren­mitgliedschaft kann durch den Vorstand ausgesprochen werden.

2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel aus­gezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmit­glieder erforderlich. Der Vorstand kann durch einen Beschluss die Ehrennadel wieder aber­kennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 19 Haftung

1. Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Landessportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

2. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten Klei­dungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

 

§ 20 Auflösung

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt, oder die Zahl der Vereins­mitglieder unter sieben herabsinkt.

Alle Sportgeräte, die aus Mitteln des Rot-Weiß-Förderungs­programmes des Landes Hessen kommen oder aus Mitteln des Landessportbundes e.V. gekauft wurden, gehen in den Besitz des Landessportbundes über.

Im Falle der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes, fällt das Vereinsvermögen, das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten noch vorhanden ist, an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Hungen-Obbornhofen, den 07.04.2017

 

Der geschäftsführende Vorstand

vertreten durch

 

Klaus Jäckel     Sabine Walter   Steffen Wolf

(Änderung geschäftsführender Vorstand 29.03.2019)

 

Beitrags- und Gebührenordnung

Beitrags- und Gebührenordnung des SKV Obbornhofen

Mitgliedsbeiträge jährlich

Erwachsene   36,00 €
Jugendliche   20,00 €
Eheleute   54,00 €
Familie   72,00 €